Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das rechtliche Verhältnis zwischen dem Kunden und der Elevate Solutions GmbH, Aplenstrasse 131, 3052 Zollikofen (nachfolgend «apexAI»). Die jeweils aktuell verbindliche Fassung unserer AGB kann bei apexAI angefordert werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und apexAI.
AGB des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch apexAI Vertragsbestandteil.
Diese AGB umfassen auch die Verarbeitung von Daten durch Dritte, insbesondere durch Subprozessoren wie Make.com und OpenAI, die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen herangezogen werden. apexAI garantiert dabei die Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Normen, insbesondere des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und allenfalls der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).
Mit der schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Annahme eines Angebotes von apexAI akzeptiert der Kunde die AGB von apexAI einschliesslich der darin enthaltenen Anhänge und Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarungen.
2. Vertragsgegenstand
apexAI bietet Kunden spezialisierte Softwarelösungen sowie Schulungen und Beratungsdienstleistungen (Consulting) im Bereich der künstlichen Intelligenz, die darauf abzielen, Geschäftsprozesse effizient zu automatisieren und zu optimieren. Details zu den spezifischen Leistungen werden auf der Website von apexAI und/oder in individuellen Vertragsvereinbarungen beschrieben.
Die vorliegenden AGB definieren die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Parteien während der Zusammenarbeit.
apexAI erbringt für den Kunden die im jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Offerte spezifizierte Leistung. Wird kein Einzelvertrag unterzeichnet, fungiert die durch den Kunden akzeptierte und von apexAI in Textform bestätigte Offerte als Einzelvertrag. Folgende vereinbarte Leistungen werden durch apexAI erbracht: Beratung, Konzeption, Implementierung und Begleitung von Dienstleistungen und technischen Lösungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI).
Zusätzliche Leistungen erbringt apexAI nur, wenn dies explizit durch die für den Kunden zuständige Ansprechperson (SPOC) oder deren Stellvertretung in Textform bestätigt wurde. Bedingt dies eine Änderung des Einzelvertrags bzw. eines Bestandsteils davon, richtet sich dies nach Ziff. 16.
3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde eine von apexAI unterbreitete Offerte annimmt. Die Offerte enthält den Leistungsumfang, den Preis sowie projektspezifische Einzelheiten und bildet zusammen mit diesen AGB die Grundlage des Vertrags.
Soweit in der Offerte nichts Abweichendes vereinbart wird, regeln ausschliesslich die vorliegenden AGB sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und apexAI. Spezifischere, ergänzende oder abweichende Vereinbarungen werden schriftlich in der Offerte oder in einer ergänzenden Vereinbarung festgehalten.
4. Vertragsbestandteile
Die nachfolgenden Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Vertragsverhältnisse und gehen einander in der definierten Rangfolge vor:
Einzelverträge sowie deren Anhänge und Nachträge.
Die vorliegenden AGB und deren Anhänge:
Anhang I: Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung (ADV), einschliesslich Vereinbarungen mit Subprozessoren wie Make.com und OpenAI.
Anhang II: Technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) gemäss Datenschutzanforderungen.
Weitere Offerten.
Bei einem Widerspruch unter Dokumenten bzw. Regelungen im selben Rang gehen die jüngeren den älteren Regelungen vor. Allfällige AGB des Kunden kommen nicht zur Anwendung.
apexAI behält sich das Recht vor, spezialisierte Drittanbieter (Subprozessoren) wie Make.com und OpenAI in die Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen einzubeziehen. Die Vereinbarungen mit diesen Subprozessoren sind Bestandteil der ADV (Anhang I) und stellen sicher, dass alle personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet werden.
Kunden werden über den Einsatz neuer Subprozessoren rechtzeitig informiert, wie in der ADV festgelegt.
5. Nutzungsrechte
Soweit vereinbart, werden dem Kunden für die Dauer der Geschäftsbeziehungen ein nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der bereitgestellten Software für seine eigenen Zwecke eingeräumt.
Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die bereitgestellte Software, wie sie vereinbart wird, per Fernzugriff über eine Datenleitung für die eigenen Zwecke des Kunden, während der im Anhang bestimmten Nutzungszeiten und dem darin spezifizierten Umfang zu nutzen. Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Der Kunde hält apexAI und den Provider von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die diesem durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen. apexAI ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen.
Die Kosten des Fernzugriffs durch den Kunden (insbes. für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten des Kunden) gehen dabei zu Lasten des Kunden und dieser trägt alleine die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung. Übergabepunkt für die Nutzung der Software und den zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.
Die dem Kunden von apexAI überlassenen Nutzungsrechte an fremder, von Dritten erstellter Software, sind dem Umfang nach auf diejenigen Nutzungsrechte beschränkt, welche der Dritte apexAI oder dem Kunden eingeräumt hat. Dem Kunden wird die Möglichkeit gegeben, bei apexAI jederzeit Einsicht in die Lizenzbedingungen des Drittherstellers zu nehmen.
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte am Service, der dem Kunden gemäss diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wird, stehen apexAI bzw. dem Softwarehersteller zu. Der Kunde erwirbt insbesondere keinerlei Rechte an der Software selbst, dem Sprachmodell, durch die Software erzeugten (Trainings-)Daten und dem Know-how von apexAI.
Der Kunde ist berechtigt, die von apexAI allenfalls auf Basis dieses Vertragsverhältnisses erarbeiteten kundenspezifischen Entwicklungen in demselben Umfang wie hiervor vereinbart zu nutzen.
Schulungs- oder Präsentationsunterlagen, die apexAI im Rahmen von Schulungen und Beratungen zur Verfügung stellt, dürfen vom Kunden ausschliesslich für interne Zwecke verwendet werden.
Jede weitergehende Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von apexAI.
6. Modalitäten der Leistungserbringung
6.1 Generell
apexAI verpflichtet sich, die Vertragsleistung gemäss den vertraglichen Bestimmungen und Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik, den gesetzlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu erbringen.
Die Parteien koordinieren die Verantwortlichkeiten bei der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und legen diese gemeinsam fest. Die Parteien unterstützen einander, wo möglich und zumutbar, bei der Wahrnehmung der jeweiligen Verantwortlichkeiten.
6.2 Zusammenarbeit
Die Parteien benennen zu Beginn der Zusammenarbeit die zuständigen Ansprechpersonen und deren Stellvertretungen. Die Ansprechpersonen fungieren für ihren Zuständigkeitsbereich als Single Point of Contact (SPOC).
Die Parteien sind verpflichtet, einander einen Wechsel der Ansprechpersonen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie können aus wichtigem Grund einen Wechsel der Ansprechpersonen bei der jeweils anderen Partei beantragen.
6.3 Zeitpunkt der Erfüllung
Soweit zutreffen, werden die Parteien in einem detaillierten Projektplan Meilensteine für die Implementierung der jeweiligen Lösungen definieren.
Die Parteien werden die Meilensteine in regelmässigen Fortschrittsberichten festhalten sowie Zwischenabnahmen und Endabnahme der Leistungen definieren.
Ergeben sich Verzögerungen, so wird apexAI den Kunden über die Verzögerung, dessen Grund und deren voraussichtliche Dauer so früh wie möglich informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Verzögerung zu verringern.
6.4 Abnahme
Soweit zutreffend, erfüllt apexAI die geschuldete Leistung durch Übergabe und/oder durch die Erstellung der Verfügbarkeit. Der Kunde hat die erbrachten Leistungen in einer angemessenen Frist zu prüfen, nachdem er über die Leistungen verfügt bzw. die Leistungen ihm zur Verfügung gestellt werden.
Soweit im jeweiligen Einzelvertrag kein formales Abnahmeverfahren vereinbart worden ist, gilt eine Leistung als abgenommen, sobald der Kunde:
die Leistung freigibt,
die Leistung produktiv einsetzt.
6.5 Erfüllungsort
Die Leistungen können in den Geschäftsräumlichkeiten von apexAI, vor Ort beim Kunden oder bei einem Dritten durchgeführt werden. Zu den Geschäftsräumlichkeiten von apexAI zählen auch sämtliche Home- und Remotearbeitsplätze ihrer Mitarbeitenden.
6.6 Beizug von Dritten
apexAI ist jederzeit berechtigt, zur Unterstützung der Vertragserfüllung Subprozessoren beizuziehen (vorübergehender Beizug). apexAI wird dem Subprozessoren nur die notwendigen Informationen offenlegen und ihn zur Geheimhaltung verpflichten.
Neue Subprozessoren benötigen innerhalb nützlicher Frist eine schriftliche Genehmigung durch den Kunden. Ausgenommen sind Lieferanten und Partner, welche zur Erfüllung der Dienstleitung durch apexAI notwendig sind. Erfolgt diese Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Subprozessor als genehmigt.
apexAI informiert den Kunden über die dauernde Auslagerung einer (Teil-) Dienstleistung an einen Subprozessor. Dies ist durch den Kunden innerhalb 14 Tagen schriftlich zu genehmigen. Meldet sich der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Subprozessor als genehmigt.
Bei rechtzeitig erhobenem Einwand des Kunden ist apexAI verpflichtet, den erteilten Unterauftrag zu widerrufen, soweit der Widerruf nicht unverhältnismäßig ist.
6.7 Drittprodukte
apexAI übernimmt keine Verantwortung für von Dritten bezogene Produkte oder von Dritten erbrachte Dienstleistungen, ausser dies wurde ausdrücklich in einem Einzelvertrag oder einem Nachtrag schriftlich vereinbart.
Wenn nicht anders definiert, übernimmt apexAI in der Regel keine Administratorenrechte, Administrationsfunktionen und/oder Supportdienstleistungen für Drittprodukte.
Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Ausgestaltung der Infrastruktur oder auf die Beibehaltung von Dienstleistungen, sofern dies in einem Einzelvertrag nicht ausdrücklich festgehalten ist.
6.8 Schulungen und Consulting
Im Rahmen von Schulungen und Beratungsdienstleistungen verpflichtet sich apexAI zu einer getreuen und sorgfältigen Ausführung der vereinbarten Dienstleistung und schuldet dem Kunden keinen Arbeitserfolg. Der konkrete Inhalt und Umfang jeder Schulung und Beratung wird in der Offerte bzw. dem Einzelvertrag definiert.
apexAI ist berechtigt, bei Bedarf Anpassungen am Programm oder Ablauf vorzunehmen, sofern dies dem Schulungs- bzw. Beratungsziel dient.
Sofern nicht anders vereinbart, finden Schulungen und Beratungsgespräche entweder vor Ort beim Kunden oder online statt.
6.9 Schulungsunterlagen und Nutzungsrechte
Von apexAI im Rahmen der Schulungen bereitgestellte Unterlagen, Skripte und Präsentationen werden den Teilnehmenden ausschliesslich zum internen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
Jede weitergehende Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von apexAI.
Die Teilnehmenden erhalten an den Schulungsunterlagen ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unternimmt alles, was zur Erfüllung der Vertragspflichten durch apexAI notwendig ist.
Generell stellt der Kunde die notwendigen und angemessen gesicherten Zugänge zu Räumen, Systemen und Portalen bereit. Er gewährt die notwendigen Administratorenrechte und gewährt apexAI den Fernzugriff auf die Kundeninfrastruktur, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist.
Der Kunde unternimmt alles, was zur Erfüllung der vereinbarten Schulungs- und Beratungsleistungen durch apexAI erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere:
die rechtzeitige Bereitstellung aller relevanten Informationen und Unterlagen,
die Auswahl geeigneter Teilnehmer und Teilnehmerinnen für Schulungen,
das Organisieren von Räumlichkeiten und Technik (z. B. Online-Tools, IT-Infrastruktur).
Der Kunde ist verantwortlich für die Implementierung der nötigen Sicherheitsmassnahmen bezüglich seiner Räumlichkeiten und der sich darin befindlichen Hardware und Netzinfrastruktur.
Der Kunde ist verpflichtet, nur rechtmässig erhobene Daten zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Nutzung der Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. apexAI übernimmt keine Haftung für Verstösse gegen Datenschutzgesetze, die durch die Bereitstellung unrechtmässiger oder unzureichend geschützter Daten durch den Kunden entstehen.
Die Pflichten von apexAI zur Erbringung der Dienstleistung sind eingeschränkt oder entfallen, wenn die vereinbarten oder vorausgesetzten Mitwirkungshandlungen vom Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Frist und der vereinbarten Form erbracht werden und eine schriftlich angesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos geblieben ist.
Der Kunde informiert apexAI frühzeitig über mögliche Umstände, die die vereinbarte Erbringung der Dienstleistungen gefährden könnten. Erstattet der Kunde keine rechtzeitige Meldung, ist apexAI von ihren Leistungspflichten in dem Umfang befreit, in dem ihre Erbringung nicht möglich ist. Solche Umstände sind namentlich:
Änderungen in den Betriebsprozessen des Kunden;
Neue oder geänderte gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Auflagen;
der Einsatz neuer Applikationen oder Software beim Kunden.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten während längerer Zeit oder in grober Weise, schuldet er apexAI eine angemessene Entschädigung für allfällige Zusatzkosten und Mehraufwendungen.
8. Zahlungskonditionen
8.1 Preise
Die Preise für unsere Leistungen werden individuell in der Offerte festgelegt. Die Gesamtkosten setzen sich in der Regel aus einer einmaligen Setup-/Entwicklungsgebühr sowie monatlichen Gebühren zusammen. Bei Schulungen und Beratungsdienstleistungen erfolgt die Abrechnung in der Regel nach Stunden- bzw. Tagessätzen oder in Form einer Pauschalabrechnung. Die monatlichen Gebühren umfassen unter anderem Lizenzkosten, Monitoring, API-Nutzung, Hosting und weitere laufende Dienstleistungen.
Setup-/Entwicklungsgebühr: Die einmalige Setup-/Entwicklungsgebühr deckt den initialen Aufwand für die Entwicklung, Einrichtung und individuelle Konfiguration der vereinbarten Produkte und Dienstleistungen ab. Die genaue Höhe richtet sich nach dem spezifischen Projektumfang und wird in der Offerte definiert.
Monatliche Gebühren: Die monatlichen Kosten beinhalten alle regelmässigen Gebühren für:
Lizenzkosten für Software und Drittanbieter-Programme,
Monitoring und Überwachung der Systeme,
Nutzung von APIs und anderen externen Diensten,
Hosting und weitere infrastrukturelle Leistungen.
Diese Kosten werden im Vorfeld transparent in der Offerte kommuniziert und monatlich in Rechnung gestellt.
Zusätzliche Anpassungen: Anpassungen oder Erweiterungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, werden auf Stundenbasis verrechnet. Der Stundensatz beträgt grundsätzlich CHF 150.00 und wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Bei Mandatsführungen beträgt der Stundensatz CHF 120.00 (und wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet).
Reisekosten, Spesen sowie besondere Auslagen (z. B. Raummiete bei externen Locations) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart ist.
Sofern im Einzelvertrag vorgesehen, ist der Support in den Leistungs- oder Servicepreisen inbegriffen, soweit die Ursache der Störung in der von apexAI bereitgestellten Leistungen liegt und sie nicht auf eine vorsätzliche oder grobfährlässige Manipulation des Kunden, dessen Hilfspersonen oder auf eine unvorhersehbare Dritteinwirkung zurückzuführen ist.
8.2 Zahlungsmodalitäten
Bei Leistungen, für die ein Pauschalpreis vereinbart wurde, werden die Zahlungsmodalitäten im Einzelvertrag geregelt.
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, sind Vertragsgebühren innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als akzeptiert.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt apexAI die vereinbarten Leistungen nach deren Erbringung in Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 15 Tage ab Rechnungsdatum. Bleibt eine Rechnung nach Ablauf dieser Frist unbezahlt, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
Im Voraus zu bezahlende Rechnungen sind spätestens auf den letzten Tag des vorangehenden Monats durch den Kunden zu begleichen.
8.3 Zahlungsverzug
Der Kunde hat sämtliche Kosten, die apexAI im Zusammenhang mit der Forderungseintreibung entstehen, zu bezahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist apexAI berechtigt, die Leistungserbringung solange auszusetzen, bis sämtliche fälligen Rechnungen beglichen sind. apexAI wird dem Kunden die Sistierung vorgängig in Textform (E-Mail gilt als Textform) anzeigen.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert einer angemessenen Frist nach, ist apexAI berechtigt, alle weiteren Leistungen zu sistieren oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
8.4 Preisanpassungen
Senkt apexAI Preise, kann sie die bisher gewährten Rabatte entsprechend anpassen oder, wenn die neuen Preise unter den alten Preisen inkl. Rabatt liegen, streichen.
apexAI kann die Preise zu einem beliebigen Zeitpunkt einseitig erhöhen. Die Preiserhöhung beträgt max. 5% pro Jahr und max. 10% alle drei Jahre. Die Ankündigung einer Preiserhöhung erfolgt jeweils drei (3) Monate im Voraus. Die Preiserhöhung wird von apexAI jeweils zusammen mit der Ankündigung begründet.
Das Vorstehende gilt nicht für Preiserhöhungen von Produkten oder Diensten Dritter, bei denen apexAI lediglich als Reseller fungiert. Solche Preisanpassungen können dem Kunden ohne Vorankündigung überbunden werden.
Eine Partei kann jederzeit Preisneuaushandlungen initiieren, wenn ihr die Erbringung ihrer Leistungspflichten zu den vereinbarten Konditionen aufgrund von tiefgreifenden wirtschaftlichen, technologischen oder gesellschaftlichen Veränderungen nicht mehr möglich und/oder zumutbar ist. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, in guten Treuen neue Preise auszuhandeln, die für beide Parteien tragbar sind.
8.5 Stornierung und Terminverschiebungen
Vereinbarte Termine können vom Kunden nur nach Absprache mit apexAI verschoben oder abgesagt werden.
Erfolgt eine Stornierung ohne wichtigen Grund oder kurzfristig (weniger als 7 Tage vor Termin), kann apexAI die bereits entstandenen Aufwendungen und ggf. Ausfallkosten in Rechnung stellen. Die genauen Stornobedingungen werden in der Offerte geregelt.
9. Gewährleistung
9.1 Sachgewährleistung für Dienstleistungen
Soweit anwendbar, ist der Kunde verpflichtet, Leistungen von apexAI im Rahmen einer erforderlichen Abnahme zu prüfen und allfällige Mängel (namentlich auch Störungen) innert sieben (7) Werktage zu melden.
Der Anspruch auf Gewährleistung erfolgt in Textform und enthält eine genaue Beschreibung des Mangels und dessen Auswirkungen. Insbesondere sind die Begleit- und Entstehungsumstände detailliert zu beschreiben.
Werden diese Fristen und die Formvorgabe nicht eingehalten, gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt.
Bei jedem Mangel erbringt apexAI zunächst einzig Nachbesserungsleistungen. Soweit apexAI Mängel im Rahmen von zwei (angemessen) angesetzten Fristen nicht behebt, ist der Kunde berechtigt, entweder weiterhin auf Verbesserung zu beharren, oder die übrigen gesetzlichen Mängelrechte (Ersatzvornahme, Wandelung und Minderung) auszuüben.
9.2 Sachgewährleistung für Mietsachen
Es gilt das unter Ziff. 9.1 beschriebene Prüf- und Rügeverfahren. Die Prüfung erfolgt innert sieben (7) Werktage.
apexAI erbringt während der Mietdauer einzig Nachbesserungsleistungen und, falls eine Herstellergarantie greift, organisiert apexAI die vom Hersteller garantierten Leistungen (in der Regel Reparatur oder Ersatzlieferung).
9.3 Sachgewährleistung: gemeinsame Bestimmungen
apexAI legt mit dem Kunden die geeigneten und verhältnismässigen Nachbesserungsmethoden fest.
Die Gewährleistungspflicht verringert sich oder entfällt, wenn der Kunde die dazu notwendige Mitwirkung unterlässt und die Nachbesserung deshalb nicht erbracht werden kann.
Das Recht auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dadurch bei apexAI in Bezug auf den Vergütungsanspruch der Leistung unangemessene Kosten entstehen. Unter unangemessenen Kosten wird verstanden, dass die Erstellung bzw. der Verkauf der Leistung für apexAI nicht mehr gewinnbringend ist. In diesem Fall muss der Kunde die Minderung oder Wandelung gemäss den gesetzlich anwendbaren Bestimmungen erklären.
Für Mängel, die auf eine nicht ordnungsgemässe Handhabung, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten, einen Systemeingriff oder sonstige Manipulationen des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen sind, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
9.4 Rechtsgewährleistung
Die Parteien verpflichten sich, einander die zur Vertragserfüllung bzw. zur Nutzung der Arbeitsergebnisse notwendigen Rechte zu verschaffen.
Die Parteien werden einander über geltend gemachte Drittansprüche sofort schriftlich unterrichten. Die Parteien können einander zur Führung der Verteidigung im Prozess ermächtigen. Die Parteien unterstützen einander in angemessenem und zumutbarem Umfang.
apexAI sichert zu, dass ihre Leistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, sofern es sich um von apexAI erstellte Software oder Produkte handelt. apexAI wird den Kunden im Rahmen von Ziff. 10.1 von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freistellen. Bei Produkten oder Software, die apexAI nicht hergestellt bzw. entwickelt hat, muss der Kunde sich direkt an den SPOC wenden, der das weitere Vorgehen mit dem Hersteller bzw. dem Lizenzgeber koordiniert.
10. Haftung
10.1 Generelle Haftung von apexAI
Verletzt apexAI grobfahrlässig oder vorsätzlich vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen und entsteht dadurch dem Kunden ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, so haftet apexAI für den dadurch entstandenen, direkten Schaden unbeschränkt. Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit sowie Schäden, welche durch Subprozessoren verursacht wurden, haftet apexAI insoweit, wie diese Haftungsfälle durch ihre Versicherung (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt sind. Der Kunde kann entsprechende Versicherungsnachweise verlangen.
apexAI haftet für direkte Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstösse gegen Datenschutzgesetze durch Subprozessoren entstehen, soweit diese unter der Kontrolle von apexAI stehen. apexAI haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden oder durch die unsachgemässe Nutzung der Dienstleistungen verursacht werden. apexAI haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschliesslich Imageschäden, Reputationsverlust oder entgangenen Gewinn, die im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen durch Subprozessoren entstehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Eine weitergehende Haftung von apexAI wird ausdrücklich ausgeschlossen.
apexAI haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder für Ansprüche Dritter, ausser dies sei durch die Versicherung von apexAI (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt.
Jede Haftung oder Verpflichtung von apexAI im Zusammenhang mit der fehlenden, mangelhaften oder verspäteten Mitwirkung oder sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden oder dessen Hilfspersonen wird ausdrücklich wegbedungen.
10.2 Haftung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, apexAI vollumfänglich schadlos zu halten in Bezug auf Drittansprüche, die aus Handlungen von apexAI resultieren, die gemäss den Anweisungen des Kunden ausgeführt wurden.
11. Geheimhaltung
11.1 Grundsätze
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche geheimen Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Als geheime Informationen gelten sämtliche Informationen, die eine Partei der anderen Partei mitteilt oder die der empfangenden Partei im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung sonst wie bekannt geworden sind oder bekannt werden, unabhängig von der Form der Mitteilung.
Nicht als geheime Informationen sind jene Informationen anzusehen, bei denen die empfangende Partei den Nachweis liefert, dass diese im Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt oder offenkundig waren. Nicht als geheim gelten ferner Informationen, die von der mitteilenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig veröffentlicht werden.
11.2 Pflichten der Parteien
Die Parteien verpflichten sich, geheime Informationen nur zum Zweck der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu verwenden und Mitarbeitenden sowie Dritten nur mitzuteilen, sofern dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist («need to know» Prinzip). Die Parteien sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden und für die Vertragserfüllung beigezogene Dritte ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu den geheimen Informationen erhalten. Ferner verpflichten sich die Parteien, sämtliche ihnen überlassenen, geheimen Informationen auf erstes Verlangen der anderen Partei an diese herauszugeben oder auf deren Wunsch hin zu vernichten oder unkenntlich zu machen.
Werden Schulungen aufgezeichnet (z. B. per Video), ist der Kunde hierüber im Voraus zu informieren. Eine Weitergabe solcher Aufzeichnungen an Dritte darf nur nach vorheriger Zustimmung aller Betroffenen erfolgen.
Die Geheimhaltungspflichten der Parteien bleiben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und/oder des jeweiligen Einzelvertrags mindestens fünf (5) Jahre oder solange eine gesetzliche Grundlage oder eine vertragliche Vereinbarung dies erfordert, bestehen.
11.3 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Verstösst eine Partei gegen die Geheimhaltungspflichten, hat sie dies der anderen Partei umgehend anzuzeigen. Die vertragsverletzende Partei ist verpflichtet, den vertragsgemässen Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen und ihre Geheimhaltungspflichten weiterhin zu erfüllen.
12. Datenschutz
apexAI stellt sicher, dass die schweizerischen Datenschutzrichtlinien und Gesetze bei der Datenbearbeitung durch apexAI eingehalten werden. Erbringt der Kunde Leistungen ausserhalb der Schweiz, ist dies mit apexAI abzuklären ob weitere Massnahmen notwendig sind.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der Dienstleistungen durch apexAI zu einer Bearbeitung von Personendaten über ihn, seine Mitarbeitenden, Kunden, Hilfspersonen und Lieferanten führen kann. Die Bearbeitung beinhaltet auch die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, sofern dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendig ist. Es gelten die Bestimmungen, welche in der Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung gemäss Anlage I definiert sind.
apexAI wird durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze zu befolgen.
apexAI setzt spezialisierte Subprozessoren wie Make.com und OpenAI ein, um die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bereitzustellen. Diese Subprozessoren verarbeiten personenbezogene Daten ausschliesslich gemäss den Anweisungen von apexAI und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen. apexAI stellt sicher, dass mit allen Subprozessoren Auftragsdatenverarbeitungsverträge abgeschlossen wurden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
Bei der Nutzung von Subprozessoren wie OpenAI, die Daten in Ländern ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verarbeiten, stellt apexAI sicher, dass geeignete Massnahmen ergriffen werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Die Herausgabe von Personendaten des Kunden (oder dessen Mitarbeitende, Kunden, Hilfspersonen und Lieferanten) sowie der Zugriff auf diese darf von apexAI erst erfolgen, wenn die für den Datenschutz des Kunden zuständige Person dieser Herausgabe vorgängig einzeln und in Kenntnis der betroffenen, Personendaten zugestimmt hat.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in Abhängigkeit vom gewählten Lizenzmodell eines Drittanbieters (bspw. bei Public Cloud- oder SaaS-Diensten) Diagnosedaten mit diesem Drittanbieter im Ausland ausgetauscht werden können, wobei die Diagnosedaten unter Umständen einen Personenbezug aufweisen. apexAI hat auf die Übermittlung an und die Datenbearbeitung durch den Drittanbieter keinen Einfluss.
Weitere Details zur Datenverarbeitung durch apexAI und deren Subprozessoren finden Sie in der ADV Anlage I.
13. Immaterialgüterrechte
Die Eigentumsrechte an sämtlichen von apexAI entwickelten System- und Infrastrukturkomponenten (Betriebssysteme, Schnittstellen, Prozesse, Skripte, Software etc.) sowie Unterlagen, Präsentationen, Konzepten und Dokumentationen, die apexAI im Rahmen der Schulungs- oder Beratungsleistungen erstellt, verbleiben ausschliesslich bei apexAI.
Für kundenspezifische Entwicklungen, die ausschliesslich für den Kunden im Rahmen des Vertrags erbracht werden, erhält der Kunde ein uneingeschränktes Nutzungsrecht, sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Das Eigentum an diesen Entwicklungen geht erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Kunden über. apexAI behält sich jedoch das Recht vor, allgemeine Methoden, generische Funktionen oder andere nicht spezifische Bestandteile dieser Entwicklungen zur Weiterentwicklung eigener Dienstleistungen und Produkte zu nutzen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Soweit nichts anderes vereinbart, kann apexAI die in Zusammenarbeit mit oder bei Dienstleistungserbringung für den Kunden entwickelten Ideen, Konzepte, Methoden, Schulungsunterlagen und das dabei erworbene Know-how beliebig nutzen und verwerten. Dies beinhaltet auch das Recht zur Verwendung im Rahmen ähnlicher Arbeiten für andere Kunden, soweit dies keine vertraulichen oder geschützten Informationen des Kunden umfasst.
14. Vertragsdauer und -kündigung
Das Vertragsverhältnis und seine Bestandteile werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Der Vertrag über Schulungs- und Beratungsleistungen wird für die in der Offerte bzw. im Einzelvertrag vereinbarte Dauer geschlossen.
Wird apexAI mit einem Mandat beauftragt, kann der Kunde den Vertrag frühestens nach einem (1) Jahr, mit einer Frist von drei (3) Monaten, kündigen.
Die ordentliche Kündigung dieses Vertragsverhältnisses ist erstmals auf das Ende des ersten Vertragsjahres möglich. Danach kann die ordentliche Kündigung jederzeit erfolgen. Die ordentliche Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Dieselben Modalitäten gelten für Einzelverträge, soweit darin nichts anderes vorgesehen ist.
Jede Partei hat das Recht, das Vertragsverhältnis oder einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs ausserordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn:
die andere Partei eine Vertragsbestimmung verletzt, bspw. indem sie die vertraglichen Dienstleistungen oder Produkte vertragswidrig verwendet, und diese Vertragsverletzung während einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 30 Tagen nicht beseitigt wird;
der Kunde länger als 30 Tage mit einer Zahlung in Verzug ist;
ein Fall von höherer Gewalt für mehr als zwei Monate anhält;
gegen die andere Partei ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eingeleitet wird;
die andere Partei liquidiert wird oder ihre betriebliche Tätigkeit einstellt;
wenn sich die Beherrschungsverhältnisse bei einer der Parteien in der Weise ändern, dass diese Vertragspartei direkt oder indirekt von einem Konkurrenten beherrscht wird.
15. Beendigungsfolgen
Mit Dahinfallen des Vertrages fallen auch sämtliche Vertragsbestandteile dahin, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche auch nach einer Beendigung Gültigkeit behalten.
Die Parteien verpflichten sich, einander ihre Sachen, Unterlagen, Zugriffsrechte und Daten zurückzugeben bzw. auszuhändigen. Die Parteien unterstützen einander bei der Übertragung der notwendigen Lizenzen.
apexAI unterstützt den Kunden bei Bedarf im Zusammenhang mit dem Datentransfer zu einem Drittanbieter oder zurück zum Kunden. Dieser Aufwand ist vom Kunden zusätzlich zu vergüten.
16. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses und seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Vertragsänderungen werden in einem Vertragsnachtrag festgehalten. apexAI führt alle Arbeiten bis zu einer schriftlichen Einigung über die Leistungsänderung nach den bisherigen Vertragsbestimmungen fort.
Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird apexAI die entstandenen Mehrkosten separat in Rechnung stellen. apexAI teilt dem Kunden vorgängig mit, ob Kosten für die Prüfung anfallen.
17. Vertragsübergang
Die Übertragung des Vertragsverhältnisses zwischen apexAI und dem Kunden auf Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Dies gilt nicht für die Übertragung des Kunden oder apexAI auf eines ihrer verbundenen Unternehmen.
18. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses oder von dessen Bestandteilen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung aus wirtschaftlicher Sicht möglichst entsprechende Regelung.
Auf den vorliegenden Vertrag und dessen Bestandteile ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
Sollten Differenzen zwischen den Vertragsparteien auftreten, bemühen sich die Parteien, diese einvernehmlich beizulegen. Als erster Schritt können die Parteien schriftlich die Einsetzung eines Mediators vereinbaren. Der Mediator wird gemeinsam ausgewählt und sollte über Erfahrung im IT- oder Datenschutzrecht verfügen. Können sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser von einer anerkannten Schiedsorganisation (z. B. Swiss Arbitration Association) bestimmt. Die Kosten der Vermittlung werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, eine andere Verteilung wird vereinbart. Kommt keine Vermittlung zustande oder scheitert diese, steht es den Parteien frei, rechtliche Schritte einzuleiten.
Höhere Gewalt: Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, wenn diese durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen. Dazu zählen, aber sind nicht beschränkt auf, Naturkatastrophen, Epidemien, staatliche Massnahmen, Cyberangriffe oder andere unvorhergesehene Ereignisse. Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei unverzüglich über das Auftreten eines solchen Ereignisses zu informieren und angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von apexAI.
Stand: März 2025