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Recht & Datenschutz

EU AI Act und Schweizer KMU: Wer ist betroffen und wer nicht

Artikel 2 entscheidet, nicht der Firmensitz: Wer in der Deutschschweiz vom EU AI Act erfasst ist, was die Omnibus-Verordnung sechs Tage vor dem Stichtag verschoben hat und welche Pflichten seit dem 2. August 2026 wirklich scharf sind.

Lenny HurniCo-Founder7. August 202614 Min. Lesezeit
Isometrische Clay-Grafik im apexAI Dark-Mode: ein kreideweisser Torbogen steht auf einem violetten Sockel, der Durchgang darunter ist leer · Sinnbild für die Schwelle des EU AI Act, die die meisten Schweizer KMU gar nicht überschreiten.
Für die meisten Deutschschweizer KMU ändert sich am 2. August 2026 nichts.
  1. Wer KI nur intern nutzt und nichts in die EU liefert, fällt nicht unter den EU AI Act. Massgeblich ist Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1689, und der knüpft an den EU-Markt an, nicht an den Firmensitz.
  2. Wer KI-Ergebnisse an Kunden in der EU liefert, ist erfasst. Für einen reinen Betreiber bleibt der Pflichtenkatalog trotzdem dünn.
  3. Wer ein KI-System selber entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in der EU bereitstellt, ist Anbieter und trägt die härtere Rolle.
  4. Die Hochrisiko-Pflichten, um die sich fast alle Ratgeber drehen, wurden sechs Tage vor dem Stichtag verschoben. Sie greifen neu ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für KI, die in einem Produkt steckt.
  5. Scharf ist seit dem 2. August 2026 vor allem Artikel 50, also die Transparenzpflichten. Einen reinen Betreiber treffen davon nur die Absätze 3 und 4.

Stand: 7. August 2026 · berücksichtigt die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, und die Kommissionsleitlinien zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026.

Was sich sechs Tage vor dem Stichtag geändert hat

Am 24. Juli 2026 erschien die Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Sie trat am 27. Juli 2026 in Kraft, sechs Tage vor dem allgemeinen Geltungsbeginn des AI Act. Verschoben wurden damit die Pflichten aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3. Sie greifen neu am 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, vorgesehen war dafür der 2. August 2026, und am 2. August 2028 für KI, die als Sicherheitsbauteil in einem Produkt steckt, wo bisher der 2. August 2027 galt.

Amtlich begründet wird die Verschiebung mit fehlenden harmonisierten Normen, fehlenden gemeinsamen Spezifikationen und damit, dass viele Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden noch nicht eingerichtet haben. Es geht um fehlende technische Grundlagen, nicht um eine Abkehr vom risikobasierten Ansatz. Der allgemeine Geltungsbeginn selbst blieb unangetastet, der AI Act ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Die Kommission führt beide Punkte nebeneinander.

Wer ältere Quellen konsultiert, findet dort noch den alten Fahrplan. Ratgeber aus 2025 und dem ersten Halbjahr 2026 kennen die Verschiebung naturgemäss nicht, und auch neuere Schweizer Fachbeiträge verallgemeinern sie oft zu breit.

Wer KI nur intern nutzt und nichts in die EU liefert, ist nicht erfasst

Artikel 2 zählt auf, wen die Verordnung überhaupt adressiert. Für eine Schweizer Firma ohne EU-Niederlassung gibt es vier Tore. Drei davon setzen voraus, dass etwas auf den EU-Markt geht, als Anbieter, als Händler oder als Produkthersteller. Das vierte greift, wenn die Ausgabe eines KI-Systems in der Union verwendet wird.

Ein Berner Treuhänder, der Sitzungsprotokolle mit einem KI-Tool zusammenfassen lässt und dessen Mandanten alle in der Schweiz sitzen, geht durch keines dieser Tore. Die Ausgabe wird in der Schweiz verwendet, auf dem Unionsmarkt landet nichts. Die Verordnung greift schlicht nicht.

Ein Vorbehalt gehört an diese Stelle. Entscheidend ist nicht allein der Kundenkreis, sondern auch der Publikationskanal. Wer KI-Inhalte im offen zugänglichen Netz veröffentlicht, kann auch ohne einen einzigen EU-Kunden in den Anwendungsbereich rutschen. Dazu weiter unten mehr.

Was in der Schweiz auch ohne AI Act gilt

Nicht erfasst zu sein heisst nicht, keine Pflichten zu haben. Der EDÖB hält fest, dass das seit dem 1. September 2023 geltende Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und damit direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Wer Personendaten durch ein KI-Tool schickt, hat Pflichten, ganz ohne EU-Bezug. Drei davon treffen ein KMU im Alltag.

Automatisierte Einzelentscheidungen

Artikel 21 DSG verlangt eine Information, wenn eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert ergeht und für die betroffene Person eine Rechtsfolge hat oder sie erheblich beeinträchtigt. Die Person kann danach ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft. Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f muss auf ein Auskunftsersuchen hin zudem die Logik offengelegt werden, auf der die Entscheidung beruht. Wer Bewerbungen oder Kunden automatisch bewerten lässt, muss diese Logik also erklären können.

Folgenabschätzung und Bearbeitungsverzeichnis

Artikel 22 DSG verlangt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko mit sich bringt, und nennt den Einsatz neuer Technologien als Risikofaktor. Beim Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten sind Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden nach Artikel 12 Absatz 5 DSG und Artikel 24 DSV grundsätzlich befreit. Die Befreiung fällt allerdings weg, sobald besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko stattfindet. Genau dorthin führt ein KI-Projekt schneller als gedacht.

Was tatsächlich strafbar ist

Hier lohnt die Präzision, weil viele Ratgeber pauschal mit Bussen drohen. Die Folgenabschätzung, das Verzeichnis und Privacy by Design stehen gar nicht im Strafkatalog. Strafbar sind nach Artikel 60 bis 63 DSG unter anderem die Verletzung der Informations- und Auskunftspflichten sowie die Übergabe von Daten an einen Auftragsbearbeiter ohne die nötige vertragliche Absicherung, mit Bussen bis CHF 250'000. Dazu kommt, dass die Busse die verantwortliche natürliche Person trifft und nicht die Firma. Nur wenn höchstens CHF 50'000 im Raum stehen und die Ermittlung der Person unverhältnismässig wäre, kann das Unternehmen selbst gebüsst werden.

Welche Daten überhaupt kritisch sind, steht in unserem Beitrag zu KI und dem revidierten DSG.

Wann landen KI-Ergebnisse in der EU?

Sobald ein Schweizer KMU KI-erstellte Auswertungen, Reports oder Entwürfe an Kunden mit Sitz in der EU liefert, ist der Anwendungsbereich über Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c eröffnet. Die Kommission zieht die Grenze in ihren Leitlinien vom 20. Juli 2026 bei Vorhersehbarkeit und Steuerung. Wer die Verbreitung in der Union selbst veranlasst oder erlaubt, ist erfasst, wer sie über unvorhersehbare Kanäle ausserhalb seiner Kontrolle erreicht, nicht. Beim Betreiber stellt die Kommission ausdrücklich darauf ab, ob er die Verbreitung der Ausgabe in der Union vorhersieht. Formell äussern sich diese Leitlinien nur zu Artikel 50, faktisch sind sie aber der beste verfügbare Massstab für Artikel 2 insgesamt. Verbindlich auslegen kann den AI Act ohnehin nur der Gerichtshof, für die Aufsichtspraxis geben die Leitlinien dennoch den Ton an.

Erfasst zu sein und viel tun zu müssen sind zwei verschiedene Dinge. Für ein KMU, das fremde Tools einsetzt und kein Hochrisiko-System betreibt, bleibt vor allem Artikel 4 übrig, die KI-Kompetenz. Diese Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, wurde durch die Omnibus-Verordnung aber abgeschwächt. Aus der Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, wurde eine Bemühenspflicht. Anbieter und Betreiber müssen Massnahmen ergreifen, welche die KI-Kompetenz ihres Personals fördern, schulden aber kein bestimmtes Niveau.

Ein Zertifikat verlangt niemand, und ein vorgeschriebenes Curriculum gibt es nicht. Eine interne Aufzeichnung durchgeführter Schulungen genügt als Nachweis. Wer das Thema ohnehin angehen will, findet in unseren KI-Workshops den passenden Rahmen.

Wann wird ein KMU selber zum Anbieter?

Nach Artikel 3 Nummer 3 ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das «entwickeln lässt» ist der praktisch wichtigste Teil. Wer bei einer Agentur einen massgeschneiderten Assistenten bauen lässt und ihn unter eigener Marke betreibt, ist Anbieter, ohne je eine Zeile Code angefasst zu haben. Wer ein Standardwerkzeug unverändert mit dem Branding des Herstellers einbindet, bleibt Betreiber. Nach Artikel 25 rutscht ein Betreiber zusätzlich dann in die Anbieterrolle, wenn er ein System wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so verschiebt, dass es hochriskant wird.

Relevant wird der Rollenwechsel erst zusammen mit dem EU-Bezug. Ein Schweizer Softwarehaus, das seine eigene KI-Lösung an einen Kunden in Österreich verkauft, ist Anbieter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Wer diesen Weg geht und dabei ein Hochrisiko-System bereitstellt, muss eine Position mitplanen, die gerne vergessen geht. Artikel 22 verlangt von Anbietern aus Drittstaaten einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten, der die technische Dokumentation vorhält und gegenüber den Behörden ansprechbar ist. Zeitlich hängt diese Pflicht an den Hochrisiko-Regeln und wird damit ab dem 2. Dezember 2027 akut, budgetiert werden muss sie aber, sobald die Produktentscheidung fällt.

Wo der technische Unterschied zwischen einem eingekauften Chatbot und einem selbst gebauten Agenten liegt, haben wir im Beitrag zu KI-Agent, Chatbot und Workflow-Automation beschrieben.

Welche Pflicht seit dem 2. August 2026 wirklich scharf ist

Artikel 50 wurde nicht verschoben. Er verteilt die Transparenzpflichten auf zwei Rollen, und genau da entscheidet sich, ob ein KMU etwas tun muss. Absatz 1, also der Hinweis, dass man mit einem KI-System interagiert, und Absatz 2, die maschinenlesbare Kennzeichnung generierter Inhalte, richten sich an den Anbieter. Ein KMU, das einen fremden Chatbot einbindet, trifft daraus keine eigene Pflicht. Den Betreiber adressieren nur Absatz 3 mit Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sowie Absatz 4 mit Deepfakes und KI-Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Absatz 5 regelt dazu die Form, die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und unterscheidbar erfolgen.

Für Absatz 2 gibt es eine Schonfrist. Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Unionsmarkt waren, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Für die Betreiberpflichten aus den Absätzen 3 und 4 gibt es keine solche Frist.

Bei Bildern ist der Begriff Deepfake enger als der Alltagsbegriff «KI-Bild», aber weiter, als viele annehmen. Er hat zwei Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen. Das Motiv muss existieren, plausibel existieren oder existiert haben können, und das Ergebnis muss fälschlich als echt erscheinen. Ein abstraktes Keyvisual ist damit unkritisch, ein fotorealistisches Teamfoto aus dem Generator dagegen ein Kandidat. Und die technische Markierung des Generators genügt dem Betreiber nicht, die Offenlegung muss für Menschen unmittelbar wahrnehmbar sein, ohne dass sie technische Hilfsmittel einsetzen.

Bei Texten greift die Pflicht deutlich seltener. Sie setzt voraus, dass ein Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Werbetexte und Produktbeschreibungen nennen die Leitlinien als Gegenbeispiel, solange sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Und wo die Pflicht doch greift, entfällt sie bei einer inhaltlichen menschlichen Prüfung samt Faktencheck, sofern zusätzlich eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine Rechtschreibkorrektur oder eine flüchtige Freigabe genügen dafür nicht.

Offerten und Kundenmails sind davon nicht betroffen. Private berufliche Korrespondenz und organisationsinterne Texte gelten laut Leitlinien nicht als veröffentlicht.

Bleibt der Publikationskanal. Die Kommissionsleitlinien werten das Publizieren im offen zugänglichen Internet als Steuern der Verbreitung in der Union, entschieden ist die Frage aber weder durch die Kommission noch durch den Gerichtshof. Wer regelmässig fotorealistische KI-Bilder von Menschen öffentlich publiziert, sollte den Fall darum juristisch klären lassen, statt sich auf die entlastende Lesart zu verlassen.

Das Verbot mit dem höchsten Bussenrahmen

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verbietet Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz, in Kraft seit dem 2. Februar 2025 und ohne Übergangsfrist. Gemeint sind Werkzeuge, die aus Stimme, Gesicht oder Verhalten auf den Gefühlszustand von Mitarbeitenden schliessen, etwa in der Leistungskontrolle oder in der Auswertung von Kundengesprächen. Ausnahmen gibt es nur aus medizinischen und aus Sicherheitsgründen, und der Bussenrahmen ist der höchste der ganzen Verordnung.

Auch dieses Verbot steht allerdings unter dem Vorbehalt von Artikel 2. Wer solche Systeme ausschliesslich auf Mitarbeitende in der Schweiz anwendet, wird davon nicht erfasst, weil keine Ausgabe in der Union verwendet wird.

Praktisch ändert das wenig, denn das Schweizer Recht kommt zum gleichen Ergebnis. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz untersagt Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Der EDÖB legt diese Norm eng aus, und das DSG kommt hinzu, sobald Rückschlüsse auf den Gefühlszustand einer Person gezogen werden. Die Frage ist damit nicht, ob ein solches System zulässig ist, sondern nach welchem Recht es scheitert.

Was ist mit KI im Recruiting?

Anhang III Ziffer 4 Buchstabe a erfasst KI-Systeme für die Einstellung oder Auswahl von Personen, auch das Schalten gezielter Stellenanzeigen, das Filtern von Bewerbungen und die Bewertung von Bewerbern. Das ist der einzige Hochrisiko-Fall, der ein gewöhnliches KMU flächendeckend treffen kann, weil jede Firma rekrutiert.

Zwei Punkte entschärfen ihn. Erstens greifen diese Pflichten frühestens am 2. Dezember 2027, das sind rund 16 Monate mehr als ursprünglich vorgesehen. Zweitens nimmt Artikel 6 Absatz 3 ein Anhang-III-System vom Hochrisiko-Status aus, wenn es kein erhebliches Schadensrisiko birgt und etwa nur eine enge verfahrenstechnische Aufgabe erfüllt. Sobald ein System allerdings Profiling betreibt, gilt es immer als hochriskant. Ein Werkzeug, das Bewerbungen nur strukturiert oder zusammenfasst, ist damit oft gar nicht hochriskant, während eines, das Kandidaten bewertet oder rangiert, es sehr wohl ist.

Ganz belastbar ist diese Abgrenzung noch nicht. Die Kommission hätte bis zum 2. Februar 2026 Leitlinien zur Einstufung vorlegen müssen, vorhanden ist per August 2026 nur ein Entwurf vom 19. Mai 2026. Die Konsultation dazu endete am 23. Juni 2026, ein Termin für die finale Fassung steht nicht fest.

Wie hoch sind die Bussen wirklich?

Die oft zitierten 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes gelten ausschliesslich für verbotene Praktiken nach Artikel 5. Für den realistischen KMU-Fall, also einen Verstoss gegen die Transparenzpflichten nach Artikel 50, liegt der Rahmen bei 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups kehrt Artikel 99 Absatz 6 die Rechnung um, dort gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Die Omnibus-Verordnung hat eine vergleichbare, aber engere Entlastung auf Small Mid-Caps ausgedehnt, für einen Betrieb in KMU-Grösse bleibt Absatz 6 die einschlägige Norm. Bei einem Betrieb mit 25 Mitarbeitenden ist damit immer der Prozentsatz die Obergrenze, nie die Millionenzahl.

Ein Verstoss gegen die KI-Kompetenz nach Artikel 4 löst keine dieser bezifferten Stufen aus, weil Artikel 4 im abschliessenden Katalog von Artikel 99 Absatz 4 nicht vorkommt. Sanktionslos ist er trotzdem nicht. Die Mitgliedstaaten müssen für jeden Verstoss gegen die Verordnung Sanktionen vorsehen, was konkret droht, steht also im nationalen Durchführungsrecht. Beim Vollzug hinken die Behörden derzeit hinterher, und der Gesetzgeber nennt das selbst als Verschiebungsgrund. Das Vollzugsrisiko ist heute tief und wird steigen.

Welcher Fall löst welche Pflicht aus

FallkonstellationVom AI Act erfasstWas konkret greiftAb wann
KI intern genutzt, alle Kunden in der Schweiz, keine öffentliche PublikationNeinNur Schweizer Recht, insbesondere das DSGDSG seit 1. September 2023
KI-Ergebnisse gehen an Kunden in der EUJa, als BetreiberArtikel 4 als Bemühenspflicht, Artikel 50 Absatz 3 und 4 falls einschlägigArtikel 4 seit 2. Februar 2025, Artikel 50 seit 2. August 2026
Fotorealistische KI-Bilder von Menschen im offen zugänglichen NetzIm Einzelfall zu klärenFalls erfasst und falls ein Deepfake vorliegt, sichtbare Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 4offen
Eigene KI-Anwendung wird in der EU bereitgestelltJa, als AnbieterArtikel 50 Absatz 1 und 2, bei Anhang-III-Einstufung zusätzlich Kapitel IIIArtikel 50 seit 2. August 2026, für Altsysteme Absatz 2 ab 2. Dezember 2026, Kapitel III ab 2. Dezember 2027
KI-Recruiting-Tool mit Bewertung oder Rangierung, EU-Bezug vorhandenJa, HochrisikoVoller Pflichtenkatalog aus Kapitel IIIab 2. Dezember 2027
Emotionserkennung bei MitarbeitendenNur bei EU-BezugMit EU-Bezug verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, ohne EU-Bezug nach Artikel 26 ArGV 3AI Act seit 2. Februar 2025, ArGV 3 davon unabhängig

Häufige Fragen

Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?

Nicht automatisch. Die Schweiz hat den AI Act nicht übernommen, der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 einen bewusst sektorbezogenen Weg beschlossen. Ein Schweizer KMU ist nur erfasst, wenn es einen der Tatbestände von Artikel 2 Absatz 1 erfüllt, im Kern also etwas auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder KI-Ausgaben liefert, die in der EU verwendet werden.

Was gilt seit dem 2. August 2026 konkret?

Der allgemeine Geltungsbeginn und damit vor allem die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028 verschoben und galten am 2. August 2026 nie.

Müssen KI-generierte Texte auf der Website gekennzeichnet werden?

In aller Regel nicht. Die Pflicht nach Artikel 50 Absatz 4 setzt voraus, dass ein Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird. Werbetexte und Produktbeschreibungen nennen die Kommissionsleitlinien als Gegenbeispiel, solange sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Wo die Pflicht greift, entfällt sie bei inhaltlicher menschlicher Prüfung samt Faktencheck und benannter redaktioneller Verantwortung.

Muss ein Chatbot auf der Website als KI gekennzeichnet werden?

Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des Systems, nicht an den Betrieb, der es einbindet. Wer den Assistenten allerdings entwickeln lässt und unter eigenem Namen betreibt, wird nach Artikel 3 Nummer 3 selbst zum Anbieter. Unabhängig davon erwartet der EDÖB, dass Nutzende erfahren, ob sie mit einer Maschine korrespondieren.

Wie hoch sind die Bussen für ein KMU?

Für Verstösse gegen Artikel 50 bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, wobei bei KMU und Start-ups nach Artikel 99 Absatz 6 der niedrigere Wert gilt. Die häufig zitierten 35 Mio. EUR oder 7 % betreffen ausschliesslich die verbotenen Praktiken nach Artikel 5.

Kommt ein eigenes Schweizer KI-Gesetz?

Ein Entwurf ist in Arbeit. Das Bundesamt für Justiz erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage, die Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht abdecken soll. Die Schweiz hat die KI-Konvention des Europarats im März 2025 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Ein in Kraft stehendes Schweizer KI-Recht gibt es per August 2026 nicht.


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Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage per 7. August 2026 ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wo ein Fall im Graubereich liegt, gehört er zu einer Anwältin oder einem Anwalt.

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